Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft 
Zur Jugendabteilung des TuS Bad Wünnenberg 1920 e. V. gehören alle jugendlichen TuS-Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die von ihnen gewählten Vertreter/innen.

§ 2 Aufgaben und Zweck
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Hauptsatzung des TuS Bad Wünnenberg selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:
a) Förderung des Sports als Grundlage der Jugendarbeit im Verein
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Förderung der Ausprägung von Charakter, Kommunikations- und Teamfähigkeit, selbständigem Denken und Handeln
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der nationalen und internationalen Verständigung

§ 3 Organe
• Organe der Jugendabteilung sind:
– der Jugendtag
– der Jugendausschuss.
§ 4 Der Jugendtag
• Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage (Hauptversammlungen). Sie sind das höchste Organ der Jugendabteilung. Teilnehmen können alle Jugendlichen des Vereins und die innerhalb der Jugendabteilung gewählten Vertreter/innen.
• Stimmberechtigt sind alle jugendlichen TuS-Mitglieder ab vollendetem 10. Lebensjahr.
• Der TuS-Vorstand soll ebenfalls eingeladen werden und kann mit beratender/n Stimme/n teilnehmen.
• Aufgabe der Jugendtage sind:
• Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
• Entgegennahme von Berichten und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
• Entlastung des Jugendausschusses
• Wahl des Jugendausschusses
• Wahl der Delegierten zu den Jugendtagen auf Stadt- und Kreisebene, zu denen Delegationsrecht besteht.
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
• Der ordentliche Jugendtag findet im Turnus von 2 Jahren vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang einberufen.
• Ein außerordentlicher Jugendtag wird einberufen, wenn das Interesse der Vereinsjugend dies erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. Auch hier gilt die zweiwöchige Einladungsfrist.
• Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste Stimmberechtigten nicht mehr anwesend ist.
• Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt wird.
• Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch Handzeichen.

§ 5 Jugendausschuss
• Der Jugendausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter/in, 3 Beisitzern/Beisitzerinnen und 2 Jugendvertreter/innen, die zur Zeit der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• Als Beisitzer können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
• Der/die Vorsitzende vertritt die Interessen der Jugendabteilung nach innen und außen. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beide sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes des Gesamtvereins.
• Die Mitglieder des Jugendausschusses werden vom Jugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
• In den Jugendausschuss wählbar ist jedes Vereinsmitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr.
• Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.
• Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem Vorstand des Gesamtvereins verantwortlich.
• Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.
• Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
• Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugend Angelegenheiten des Gesamtvereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
• Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur vom Jugendtag beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Bad Wünnenberg – Jugendausschuss
Vorsitzende/r (Oliver Borghoff), Stellvertreter/in (Andrea Kersting)
für den Vorstand des TuS Bad Wünnenberg, Vorsitzende/r (Wolfgang Ebbers)